Hauptversammlung Villeroy & Boch AG VZ

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Achtung! Vorzugsaktien haben kein Stimmrecht

Die DSW-Empfehlung lautet JA.

zu 2.
Dennoch gilt es vorliegend dieses Jahr abermals zu hinterfragen, wann eine Anpassung der Dividendenstrategie durch die Gesellschaft vorgenommen wird, da diesjährig die Dividende nicht konkret verdient wurde. Gerade die Nachhaltigkeit der verfolgten Strategie ist zu hinterfragen.


zu 3.
Der Vorstand hat die Gesellschaft sehr gut durch das schwierige Markumfeld und die fortschreitende Integration von Ideal Standard geführt, weshalb nichts gegen eine Entlastung spricht.


zu 4.
Der Aufsichtsrat scheint seinen Kontroll- und Beratungspflichten sehr gut nachgekommen zu sein und bei der zügigen Integration der größten Akquisition der Gesellschaft tatkräftig beratend unterstützt zu haben.


zu 5.
Gegen die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, als Abschlussprüfer und die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, als Nachhaltigkeitsprüfer bestehen keine Einwände - weder mit Blick auf die Rotationsregelungen noch auf die Prüferkosten.


zu 6.
Der Vergütungsbericht stellt anschaulich anhand der Vorjahresvergleichswerte die Vergütungsstruktur dar. Gegen dieses Bericht bestehen keine Bedenken.


zu 7. Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat 
a) Dr. Tilman Krauch 
In fachlicher Hinsicht ist Herr Dr Krauch für das Amt eines Aufsichtsrates qualifiziert. Herr Dr. Krauch ist Mitglied des Vorstandes in einem anderen gesetzlich zu bildenden Organ eines Wirtschaftsunternehmens, dennoch erscheint eine zeitliche Verfügbarkeit gegeben.


b) François Villeroy de Galhau 
In fachlicher Hinsicht ist Herr Villeroy de Galhau für das Amt eines Aufsichtsrates qualifiziert. Herr Villeroy de Galhau ist Mitglied des Vorstandes in einem anderen gesetzlich zu bildenden Organ eines Wirtschaftsunternehmens, dennoch erscheint eine zeitliche Verfügbarkeit gegeben.


zu 8.
Gegen diese Vergütungssystem bestehen keine Einwände. Das System ist aus Sicht der DSW vertretbar und marküblich.


zu 9.
Gegen diese Satzungsänderungen bestehen keine Einwände. Aus Sicht der DSW ist dies nachvollziehbar und marküblich.


zu 10.
Gegen den Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der Ideal Standard GmbH bestehen keine Einwände.


zu 11.
Gegen den Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Villeroy & Boch Aktiengesellschaft und der Villeroy & Boch Vilbotec GmbH bestehen keine Einwände.


Unseren Abstimmungsempfehlungen liegen die DSW-Richtlinien zur Stimmrechtsausübung zugrunde. Weitere Informationen zu den DSW-Richtlinien erhalten Sie hier.

Die DSW behält sich Abweichungen beim Abstimmungsverhalten vor, sofern sich dies aufgrund neuer Erkenntnisse als notwendig erweisen sollte.


Villeroy_TO26.pdf
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Beschlüsse Stand: 08.05.2026
Aktuell wurden über die Gesellschaft folgende Beschlüsse veröffentlicht:

Villeroy_result26.pdf
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