Die DSW-Empfehlung lautet JA.
2. Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Leifheit AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2022 in Höhe von 6.700.000,00 € wie folgt zu verwenden:
• Ausschüttung einer Dividende von 0,70 € je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2022 dividendenberechtigte Stückaktie (ISIN DE0006464506)
6.660.712,10 €
• Gewinnvortrag
39.287,90 €
Diesem Vorschlag wird zugestimmt.
3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Gegen die Entlastung der Mitglieder des Vorstands bestehen keine Bedenken.
4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Gegen die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats bestehen ebenfalls keine Bedenken.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen Durchsicht von Zwischenberichten.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt/Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenberichten für das Geschäftsjahr 2023 und für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenberichten für das Geschäftsjahr 2024, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2024 erstellt werden, zu bestellen.
Hiergegen bestehen keine Bedenken. Die Leifheit AG hat die KPMG AG als Abschlussprüfer für die Geschäftsjahre 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 bestellt. Eine externe Rotation ist derzeit erst nach 10 Jahren erforderlich. Es ist aber nach 5 Jahren bei KPMG eine interne Rotation erforderlich (§ 43 Abs. 6 WPO), weil der Wirtschaftsprüfer, Herr Sebastian Hargarten, die Leifheit AG 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 geprüft hat. Diese interne Rotation wurde vorgenommen, da nunmehr Herr Matthias Forstreuter der verantwortliche Wirtschaftsprüfer gewesen ist.
6. Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022
Unter TOP 6 ist nicht über das am 23. März 2021 beschlossene Vergütungssystem oder die Höhe der Vergütungen zu entscheiden. Gegenstand der Beschlussfassung ist die hinreichende Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit des Vergütungsberichts.
Im Vergütungsbericht 2022 ist das Vergütungssystem klar und verständlich darstellt. Die Vorstandsvergütungen enthalten eine feste und eine variable Vergütung. Innerhalb der variablen Komponente gibt es eine kurzfristige (STI) und eine langfristige (LTI) Komponente, wobei auf letzterer der Schwerpunkt liegt. Insgesamt ist eine Maximalvergütung vorgesehen (Vorstandsvorsitzender: 2,0 Mio. €; Vorstandsmitglieder: 1,5 Mio. €). Die Kriterien und Berechnungsformeln der variablen Vergütung werden in dem Vergütungsbericht tabellarisch dargestellt. Die Vergütungen aller Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats werden schließlich auch der Höhe nach konkret beziffert.
Auch der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht einer Prüfung unterzogen und hat keine Einwände oder Bedenken geäußert, § 162 Abs. 3 AktG. Insgesamt ist der Vergütungsbericht damit hinreichend klar und verständlich und findet die Zustimmung der DSW.
7. Nachwahl zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Stefan de Loecker mit Wirkung ab dem 08.06.2023 für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds des Aufsichtsrates, somit für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, welche über die Entlastung über das Geschäftsjahr 2023 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. In fachlicher Hinsicht ist Herr Stefan de Loecker für das Amt eines Aufsichtsrates qualifiziert. Herr De Loecker studierte Wirtschaftswissenschaften in Antwerpen, Belgien, bevor er seine berufliche Laufbahn 1990 im Nestlé-Konzern begann. Nach diversen Stationen wechselte er von 2007 bis 2008 als Geschäftsführer zur Maggi GmbH und gleichzeitig als Mitglied in den Vorstand der Nestlé Deutschland AG. Von 2008 bis 2011 war Herr De Loecker Vorstandsvorsitzender der Nestlé Rossiya LLC, Russia. Im Jahr 2011 wechselte er als COO zur Tesco plc in Großbritannien, anschließend wurde er CEO von Tesco Slowakei. Im Jahr 2012 wechselte er zur Beiersdorf AG, zunächst als Senior Vice President Near East in Dubai, wo er die Märkte im Nahen Osten, Afrika und Indien und später auch Amerika verantwortete. Im Jahr 2014 wurde er zum Mitglied des Vorstands der Beiersdorf AG berufen. Von 2019 bis April 2021 war er Vorstandsvorsitzender von Beiersdorf und legte den strategischen Grundstein für die Digitalisierung, die Nachhaltigkeitsstrategie und die weitere Internationalisierung des Unternehmens. Er bringt daher langjährige Erfahrung in der Führung börsennotierter Unternehmen mit. Zudem ist er erfahrener C-Level Manager mit internatonalem Background, fundierter Erfahrung in Strategieentwicklung und Geschäftsmodelltransformation und mit spezifischem Fachwissen in den Bereichen Markenaufbau, Innovation und Markteinführungsstrategien. Gründe, die an seiner Unabhängigkeit zweifeln lassen, sind nicht ersichtlich. Daher bestehen gegen seine Wahl keine Bedenken.
10. Neufassung von § 17 Abs. 3 der Satzung und Aufhebung von § 17 Abs. 4 und 5 der Satzung
Durch die Neufassung von § 17 Abs. 3 und Aufhebung von § 17 Abs. 4 und 5 der Satzung könnte der Vorsitzende das Frage- und Rederecht der Aktionäre (einschließlich des Nachfrage- und Fragerechts) zeitlich angemessen beschränken; er wäre insbesondere dazu ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen des Verhandlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen TOPs sowie des einzelnen Rede- und Fragebeitrags angemessen festzusetzen. Die mögliche Einschränkung der Rede- und Fragerechte wird kritisch gesehen, aber soweit die gesetzlichen und höchstrichterlichen Vorgaben diesbezüglich beachtet werden, kann dem zugestimmt werden.
Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.
8. Ergänzung von § 14 der Satzung
Die Ergänzung der Satzung um den § 14 würde den Vorstand ermächtigen, innerhalb des Ablaufes von zwei Jahren ab der Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister, mithin in der Zeit bis einschließlich der Hauptversammlung im Jahr 2025, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten, mithin in virtueller Form durchzuführen. Dieser Beschlussvorschlag ist abzulehnen, da die rein virtuelle Hauptversammlung nur die Ausnahme sein sollte. Grundsätzlich sollte eine Hauptversammlung in Präsens stattfinden, um allen Aktionären die Teilnahme und Wahrnehmung ihrer Aktionärsrechte gewährleisten zu können. Auch eine hybride Form der Hauptversammlung wäre zustimmungsfähig, wenn den Aktionärsrechten innerhalb des Formats ausreichend Rechnung getragen wäre. Insbesondere hinsichtlich zukünftiger, etwaiger Beschlussfassungen über Kapitalmaßnahmen, Squeeze-out, Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge ist der Berechtigung der Durchführung in virtueller Form, ohne jegliche Einschränkungen dieser Berechtigung, mit Ablehnung zu begegnen.
9. Weitere Ergänzung von § 14 der Satzung
Die Ergänzung des Absatzes 4 zu § 14 würde den Mitgliedern des Aufsichtsrats ist die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung in den Fällen gestatten, in denen ihnen aufgrund rechtlicher Einschränkungen, ihres Aufenthalts im Ausland, ihres notwendigen Aufenthalts an einem anderen Ort im Inland oder aufgrund einer unangemessenen Anreisedauer oder unangemessener Reisekosten die physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird. Diesem Vorschlag ist mit Ablehnung zu begegnen. Grundsätzlich ist auch hier anzuführen, dass eine virtuelle Hauptversammlung sowie die virtuelle Teilnahme an dieser nur die Ausnahme darstellen sollen. Grundsätzlich ist von einem Aufsichtsratsmitglied zu erwarten, dass dieses die Bereitschaft besitzt, an der jährlich stattfindenden Hauptversammlung persönlich teilzunehmen. Hinsichtlich rechtlicher Einschränkungen, welche eine Reisetätigkeit gänzlich unmöglich machen, ist dieser Vorschlag verständlich. Jedoch in Bezug auf den Dienst- oder Wohnsitz im Ausland und einen damit verbundenen unangemessenen Reiseaufwand sowie Reisekosten erscheint es den Aufsichtsratsmitgliedern zumutbar, für die Hauptversammlung die Reise auf sich zu nehmen.
Unseren Abstimmungsempfehlungen liegen die DSW-Richtlinien zur Stimmrechtsausübung zugrunde. Weitere Informationen zu den DSW-Richtlinien erhalten Sie hier.
Die DSW behält sich Abweichungen beim Abstimmungsverhalten vor, sofern sich dies aufgrund neuer Erkenntnisse als notwendig erweisen sollte.
Die Gegenanträge zur Hauptversammlung von Leifheit AG werden hier veröffentlicht.
Gegenanträge Stand: 25.05.2023
Bisher wurden über die Gesellschaft keine Gegenanträge veröffentlicht.
Beschlüsse Stand: 09.06.2023
Aktuell wurden über die Gesellschaft folgende Beschlüsse veröffentlicht:
Die DSW vertritt Ihre Stimmrechte auf sämtlichen wichtigen Hauptversammlungen in Deutschland.