Die DSW-Empfehlung lautet JA.
zu TOP 2
Der Vorstand konnte seine gute Geschäftsentwicklung fortsetzen, weshalb nichts gegen eine Entlastung spricht
zu TOP 3
Es gab keine besonderen negativen Vorkommnisse, die einer Entlastung entgegenstehen.
Ausweislich des Berichts des Aufsichtsrates ist dieser seinen gesetzlichen Pflichten umfänglich nachgekommen.
zu TOP 4
Nach dem im Jahr 2022 die Prüfungsgesellschaft hin zu Baker Tilly GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Düsseldorf) gewechselt wurde, spricht nichts gegen eine Wiederwahl.
zu TOP 5
a) Frau Dr. Anna C. Eichhorn, Frankfurt am Main, Vorstand der humatrix AG
In fachlicher Hinsicht ist Frau Dr. Eichhorn für das Amt eines Aufsichtsrates qualifiziert. Frau Dr. Eichhorn ist weder Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. Kontrollgremien noch Mitglied in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Vor diesem Hintergrund dürfte die zeitliche Verfügbarkeit gewährleistet sein.
b) Herrn Stephen Catling, Cambridge, Großbritannien, Geschäftsführer der SJ Catling Ltd.
In fachlicher Hinsicht ist Herr Catling für das Amt eines Aufsichtsrates qualifiziert. Herr Catling ist zwar Mitglied in anderen vergleichbaren ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen, welche jedoch allesamt nicht börsennotiert sind. Vor diesem Hintergrund dürfte die zeitliche Verfügbarkeit noch gewährleistet sein.
zu TOP 6
Die DSW steht dem wesentlichen Zweck von Aktienoptionsprogrammen, nämlich Führungskräfte am dauerhaften Erfolg und einer entsprechenden Wert- und Kurssteigerung des Unternehmens zu beteiligen und damit mittelbar auch die Interessen der Aktionäre zu fördern, grundsätzlich positiv gegenüber. Vorliegend sind auch keine inakzeptablen Performancehürden ersichtlich, weshalb dem Antrag zugestimmt wird.
zu TOP 8
Der Vergütungsbericht stellt anschaulich anhand der Vorjahresvergleichswerte die Vergütungsstruktur dar. Gegen diesen Bericht bestehen keine Bedenken.
Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.
Die Gesellschaft hat die bisherigen Möglichkeiten der virtuellen Hauptversammlung nur in absolute Ausnahmesituationen genutzt und tagt auch dieses Jahr wieder in Präsenz. Dennoch ist der Antrag abzulehnen, da die Satzungsänderung vorsieht, dass der Vorstand eine virtuelle Hauptversammlung ohne Zustimmung des Aufsichtsrats einberufen darf.
Unseren Abstimmungsempfehlungen liegen die DSW-Richtlinien zur Stimmrechtsausübung zugrunde. Weitere Informationen zu den DSW-Richtlinien erhalten Sie hier.
Die DSW behält sich Abweichungen beim Abstimmungsverhalten vor, sofern sich dies aufgrund neuer Erkenntnisse als notwendig erweisen sollte.
Beschlüsse Stand: 22.03.2025
Aktuell wurden über die Gesellschaft folgende Beschlüsse veröffentlicht:
Die DSW vertritt Ihre Stimmrechte auf sämtlichen wichtigen Hauptversammlungen in Deutschland.