Die DSW-Empfehlung lautet JA.
zu 2.
Trotz eines Bilanzverlusts hat der Vorstand die Gesellschaft gut durch das schwierige Geschäftsjahr geführt. Deshalb bestehen keine Einwände, die gegen eine Entlastung des Vorstands sprechen.
zu 3.
Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Aufsichtsrat seinen gesetzlichen Aufgaben nicht in gebührenderweise nachgekommen ist, weshalb dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt wird.
zu 4.
Hiergegen bestehen – insbesondere vor dem Hintergrund der Abschlussprüferrotation - keine Bedenken.
zu 5.
Der Bericht entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Er enthält die Darstellung der Vorjahresvergleiche und differenziert zwischen den jeweiligen Vergütungsbestandteilen.
zu 6.
Der Beschlussvorschlag bewegt sich innerhalb der von der DSW akzeptierten Grenzen für genehmigtes Kapital und Bezugsrechtsausschlüsse. Positiv zu bewerten sind insbesondere die transparente Offenlegung, die Begrenzung sämtlicher Bezugsrechtsausschlüsse auf insgesamt 10 % des Grundkapitals sowie die Anrechnungsklauseln für weitere Kapitalmaßnahmen. Kritisch zu beobachten bleibt die weit gefasste Verwendungsmöglichkeit für Sacheinlagen und Akquisitionszwecke.
zu 7.
Wir werden dem Beschlussvorschlag zur Satzungsänderung trotz kritischer Punkte zustimmen. Die Gesellschaft bewegt sich mit der Erweiterung des Unternehmensgegenstands im Rahmen ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit und reagiert damit auf neue Entwicklungen im Bereich digitaler Vermögenswerte und Treasury-Management. Gleichwohl sehen wir die strategische Ausweitung in den Bereich Kryptowährungen und Bitcoin mit nicht unerheblichen Risiken verbunden.
Insbesondere erwarten wir künftig deutlich mehr Transparenz hinsichtlich Risikolimits, Governance-Strukturen, Entscheidungsprozessen sowie der konkreten strategischen Zielsetzung der Bitcoin-Investitionen. Aus Sicht der Aktionäre muss klar nachvollziehbar bleiben, dass operative Investitionen und eine nachhaltige Entwicklung des Kerngeschäfts weiterhin Priorität besitzen.
zu 8.
Der Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der 3U ENERGY AG erscheint aus Konzernsicht nachvollziehbar und organisatorisch sinnvoll. Gleichwohl weisen wir darauf hin, dass die 3U ENERGY AG im Geschäftsjahr 2025 keinen Jahresüberschuss, sondern einen Jahresfehlbetrag erzielt hat. Der Nutzen des Vertrags liegt daher aktuell weniger in einer unmittelbaren Gewinnabführung als vielmehr in möglichen steuerlichen und konzernorganisatorischen Vorteilen.
Unseren Abstimmungsempfehlungen liegen die DSW-Richtlinien zur Stimmrechtsausübung zugrunde. Weitere Informationen zu den DSW-Richtlinien erhalten Sie hier.
Die DSW behält sich Abweichungen beim Abstimmungsverhalten vor, sofern sich dies aufgrund neuer Erkenntnisse als notwendig erweisen sollte.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung von 3U HOLDING AG werden im Anschluss der Hauptversammlung hier veröffentlicht.
Beschlüsse Stand: 03.06.2026
Bisher wurden über die Gesellschaft keine Beschlüsse veröffentlicht.

Die DSW vertritt Ihre Stimmrechte auf sämtlichen wichtigen Hauptversammlungen in Deutschland.