Hauptversammlung KAP AG

  • 10:00 Uhr
  • Fulda
  • Sonstige
TOP alle, außer TOP 2, 7 und 8

Die DSW-Empfehlung lautet JA.

zu 3.
Es gab keine besonderen negativen Vorkommnisse, die einer Entlastung entgegenstehen.


zu 4.
Wie im Vorjahr wurde ein gutes Jahresergebnis erwirtschaftet und es gab keine besonderen negativen Vorkommnisse, die einer Entlastung entgegenstehen.


zu 5.
Gegen die Wahl von Mazars GmbH & Co. KG zum Abschlussprüfer bestehen keine Einwände.


zu 6.
Abzustimmen ist hier nicht über das Vergütungssystem, das 2021 mit Zustimmung der DSW erstmals beschlossen und 2022 trotz Ablehnung seitens der DSW geändert wurde. Unter TOP 6 wird nur über die Billigung des Vergütungsberichts entschieden. Zu billigen ist der Vergütungsbericht, wenn er das Vergütungssystem für Vorstand und Aufsichtsrat hinreichend klar, transparent und verständlich darstellt. Das ist vorliegend der Fall. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 stellt sowohl die im Geschäftsjahr 2022 tatsächlich ausgezahlte als auch hierin angefallene (geschuldete) Vergütungen strukturiert und gesondert für jedes Vorstandsmitglied tabellarisch dar. Dabei werden die Vergütungen für das Berichtsjahr (2022) und die Vergleichswerte des Vorjahres (2021) gegenübergestellt. Ferner wird auch das Vergütungssystem in seinen Grundsätzen nochmals dargestellt und erläutert. Gleiches gilt für die Vergütung des Aufsichtsrates. Der Wirtschaftsprüfer hat den Vergütungsbericht gemäß § 162 Abs. 3 AktG festgestellt und keine Einwände erhoben.



TOP 2, 7 und 8

Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.

zu 2.
Die DSW stimmt dem Gewinnverwendungsvorschlag nicht zu, wenn, wie hier, trotz eines signifikanten Jahresgewinns ohne sachliche Begründung weniger als 50 % des Konzernergebnisses an die Aktionäre ausgeschüttet wird. Der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands enthält keine Begründung. Die zu Grunde liegenden Erwägungen sind nicht nachvollziehbar. Der Beschlussvorschlag ist aus Sicht der DSW nicht zustimmungsfähig.


zu 7.
Die Kriterien für die Entscheidung pro virtueller HV sind nicht genannt bzw. uns zu unkonkret. Außerdem ist der Zeitraum für diese Ermächtigung zu lang. Die DSW möchte eine klare Zusicherung der Gesellschaft hören dazu, dass in der virtuellen HV keine Beschlussgegenstände zur Abstimmung gestellt werden, die signifikant in Aktionärsrechte eingreifen (keine Strukturmaßnahmen, gravierende Satzungsänderungen, kein BGAV, kein Squeeze Out, Delisting, o.ä.). Sollten wir diese Zusicherung nicht bekommen, stimmen wir als DSW gegen diesen TOP.


zu 8.
Ablehnung, da die rein virtuelle HV nur die Ausnahme sein sollte. Grundsätzlich ist von einem Verwaltungsratsmitglied zu erwarten, dass diese die Bereitschaft besitzt an einer Hauptversammlung persönlich teilzunehmen. Rechtliche Einschränkungen eines Verwaltungsrats können eine virtuelle Teilnahme an einer Hauptversammlung begründen, aber z.B. die Unzumutbarkeit des Reiseaufwandes nicht, weshalb diesem Antrag nicht zugestimmt werden kann.


Unseren Abstimmungsempfehlungen liegen die DSW-Richtlinien zur Stimmrechtsausübung zugrunde. Weitere Informationen zu den DSW-Richtlinien erhalten Sie hier.

Die DSW behält sich Abweichungen beim Abstimmungsverhalten vor, sofern sich dies aufgrund neuer Erkenntnisse als notwendig erweisen sollte.


KAP_Einladung.pdf
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Die Gegenanträge zur Hauptversammlung von KAP AG werden hier veröffentlicht.

Gegenanträge Stand: 01.07.2023
Bisher wurden über die Gesellschaft keine Gegenanträge veröffentlicht.

Beschlüsse Stand: 14.07.2023
Aktuell wurden über die Gesellschaft folgende Beschlüsse veröffentlicht:

KAP_Eergebnisse.pdf
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