Hauptversammlung SINGULUS TECHNOLOGIES AG

  • 10:00 Uhr
  • virtuell
  • Sonstige
TOP 4 - 6

Die DSW-Empfehlung lautet JA.

TOP 2 - 3, 7 - 8

Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.

zu 2.
Der prognostizierte Konzernumsatz für 2024 betrug EUR 120 Mio. bis EUR 130,0 Mio. Der prognostizierte EBIT für 2024 wurde auf einen niedrigen, zweistelligen Millionenbereich geschätzt. Die Prognosen für den Konzernumsatz als auch für den EBIT wurden im Juli 2024 sowie im November 2024 angepasst (reduziert). Letztendlich erzielte die Gesellschaft für das Jahr 2024 Umsatzerlöse in Höhe von EUR 75,9 Mio. (Vorjahr: EUR 73,2 Mio.) und ein EBIT von EUR -0,7 Mio. (Vorjahr: EUR -10,1 Mio.) und verfehlte ihre (angepassten) Prognose(n).


zu 3.
Der prognostizierte Konzernumsatz für 2024 betrug EUR 120 Mio. bis EUR 130,0 Mio. Der prognostizierte EBIT für 2024 wurde auf einen niedrigen, zweistelligen Millionenbereich geschätzt. Die Prognosen für den Konzernumsatz als auch für den EBIT wurden im Juli 2024 sowie im November 2024 angepasst (reduziert). Letztendlich erzielte die Gesellschaft für das Jahr 2024 Umsatzerlöse in Höhe von EUR 75,9 Mio. (Vorjahr: EUR 73,2 Mio.) und ein EBIT von EUR -0,7 Mio. (Vorjahr: EUR -10,1 Mio.) und verfehlte ihre (angepassten) Prognose(n).


zu 7.
Da die Singulus Technologies AG ihren prognostizierten Konzernumsatz – auch nach Anpassungen - für das Geschäftsjahr 2024 erneut verfehlte, ist einer Änderung von § 11.1 der Satzung, nach dem die feste Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (für jedes volle Geschäftsjahr  der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat EUR 40.000) nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar sein sollte und nun zukünftig in vier gleichen Raten jeweils zum Ende eines Quartals für das ablaufende Quartal gezahlt werden soll, nicht zuzustimmen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der instabilen finanziellen Lage der Singulus Technologies AG. Eine quartalsweise Auszahlung würde die finanziellen Mittel frühzeitiger schmälern, sollte die finanzielle Situation kritischer werden.


zu 8.
Durch die Änderung von § 12 Absatz 3 der Satzung würde der Vorstand ermächtigt werden, in einem Zeitraum von zwei Jahren ab Eintragung in das Handelsregister die Hauptversammlung auch als Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten, mithin in virtueller Form durchzuführen. Dieser Beschlussvorschlag ist abzulehnen, da die rein virtuelle Hauptversammlung nur die Ausnahme sein sollte. Grundsätzlich sollte eine Hauptversammlung in Präsenz stattfinden, um allen Aktionären die Teilnahme und Wahrnehmung ihrer Aktionärsrechte gewährleisten zu können. Auch eine hybride Form der Hauptversammlung wäre zustimmungsfähig, wenn den Aktionärsrechten innerhalb des Formats ausreichend Rechnung getragen wäre. Insbesondere hinsichtlich zukünftiger, etwaiger Beschlussfassungen über Kapitalmaßnahmen, Squeeze-out, Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge ist der Berechtigung der Durchführung in virtueller Form, ohne jegliche Einschränkungen dieser Berechtigung, mit Ablehnung zu begegnen.


Unseren Abstimmungsempfehlungen liegen die DSW-Richtlinien zur Stimmrechtsausübung zugrunde. Weitere Informationen zu den DSW-Richtlinien erhalten Sie hier.

Die DSW behält sich Abweichungen beim Abstimmungsverhalten vor, sofern sich dies aufgrund neuer Erkenntnisse als notwendig erweisen sollte.


Singulus_TO25.pdf
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Die Beschlüsse der Hauptversammlung von SINGULUS TECHNOLOGIES AG werden im Anschluss der Hauptversammlung hier veröffentlicht.

Beschlüsse Stand: 17.05.2025
Bisher wurden über die Gesellschaft keine Beschlüsse veröffentlicht.

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