Hauptversammlung ORBIS SE

  • 10:30 Uhr
  • virtuell
  • Sonstige
TOP alle, außer TOP 2

Die DSW-Empfehlung lautet JA.

zu TOP 3
Es bestehen keine Bedenken gegen eine Entlastung des Vorstands.


zu TOP 4
Es bestehen keine Bedenken gegen eine Entlastung des Aufsichtsrats.


zu TOP 5
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die MSW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Straße des 17. Juni 106 –108, 10623 Berlin, als Abschlussprüfer/Konzernabschlussprüfer (TOP 5a) sowie als Nachhaltigkeitsprüfer (TOP 5b) zu wählen. Hiergegen bestehen keine Bedenken.


zu TOP 6
In der ordentlichen Hauptversammlung der OBRIS SE vom 09.06.2023 wurde abgestimmt über die Vergütung des Aufsichtsrats (TOP 7) und die Vergütung des Vorstands (TOP 10).  Im Rahmen des vorliegenden TOP 6 wird nicht erneut über die Vergütung (z.B. Höhe) abgestimmt. Es wird ausschließlich darüber abgestimmt, ob der vorgelegte Vergütungsbericht das Vergütungssystem transparent, klar und verständlich darstellt. Das ist hier der Fall. Die Vergütungen der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder werden klar und verständlich dargestellt. Feste und variable Vergütungsbestandteile werden gesondert und als Prozentanteil an der Gesamtvergütung ausgewiesen. Die Vorjahreswerte werden zum Vergleich herangezogen.


zu TOP 7
Dem Beschlussvorschlag wird zugestimmt. Die vorgeschlagene Ermächtigung beschränkt sich auf 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. Die Verwendung der eigenen Aktien erfolgt für gesetzlich zulässige Zwecke. Das Bezugsrecht der Altaktionäre wird nur ausgeschlossen, soweit der Erwerb der eigenen Aktien für einen der zulässigen Zwecke unter Ziff. 3 dient. Im Falle einer Einziehung eigener von der Gesellschaft erworbener Aktien gemäß Ziff. 5 erfolgt eine Kapitalherabsetzung. Dies ist für die Aktionäre nicht nachteilig, da sich ihr Anteil am Grundkapital dadurch relativ erhöht.


zu TOP 8
§ 19 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft bestimmt gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen sind. Durch das am 15. Dezember 2023 in Kraft getretene Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) wurde § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG geändert. Demnach ist der Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen. § 19 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft soll dementsprechend angepasst werden. Eine weitergehende Änderung ist nicht beabsichtigt.

TOP 2

Gewinnverwendung

Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.

Die Abstimmungsrichtlinien der DSW sehen es als nicht zustimmungswürdig an, wenn ohne nähere Begründung weniger als 50 % des Bilanzgewinns an die Aktionäre ausgeschüttet werden. Vorliegend sollen weniger als 10 % des Bilanzgewinns als Dividende ausgeschüttet werden. Rund 92 % des Bilanzgewinns sollen als Gewinn vorgetragen werden. Eine sachliche Begründung ist den HV-Unterlagen nicht zu entnehmen. Der TOP wird daher abgelehnt.


Unseren Abstimmungsempfehlungen liegen die DSW-Richtlinien zur Stimmrechtsausübung zugrunde. Weitere Informationen zu den DSW-Richtlinien erhalten Sie hier.

Die DSW behält sich Abweichungen beim Abstimmungsverhalten vor, sofern sich dies aufgrund neuer Erkenntnisse als notwendig erweisen sollte.


Beschlüsse Stand: 29.05.2024
Aktuell wurden über die Gesellschaft folgende Beschlüsse veröffentlicht:

Orbis_Abstimmergebnisse_2024.pdf
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