Die DSW-Empfehlung lautet JA.
zu 2.
Die Ausschütung liegt weit über der von der DSW geforderten Quote von mindestens 50% und erscheint aufgrund der fnanziellen Lage des Unternehmens auch nicht unangemessen.
zu 3.
Gegen die Entlastung bestehen keine konkreten Bedenken.
zu 4.
Gegen die Entlastung bestehen keine konkreten Bedenken.
zu 5.
Die Leifeit AG schlägt vor, die KPMG AGWirtschafsprüfungsgesellschaf, Frankfurt/Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäfsjahr 2025 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfnanzberichten für das Geschäfsjahr 2025 und für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfnanzberichten für das Geschäfsjahr 2026, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2026 erstellt werden, zu bestellen. Die Leifeit AG hat die KPMG AG als Abschlussprüfer seit dem Geschäfsjahr 2016 bestellt.
Eine externe Rotaton ist erst im folgenden Jahr erforderlich. Es ist aber nach 5 Jahren bei der KPMG AG eine interne Rotaton erforderlich (§ 43 Abs. 6WPO). Diese interne Rotaton wurde vorgenommen.
zu 6.
Gegen den Vergütungsbericht bestehen keine Bedenken, da dieser klar und verständlich ist, die Struktur der Vergütung, die gezahlte Vergütung der einzelnen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie das Verhältnis von Vergütung und Unternehmensperformance nachvollziehbar darstellt.
zu 10.
Die DSW vertrit die Aufassung, dass überschüssige Liquidität meist auf besseren Wegen verwendet werden kann als über den Rückkauf von eigenen Akten. Mit Hinblick auf die Dividendenpolitk des Unternehmens, kann dem Beschluss dennoch zugestmmt werden. Die Aktenrückkaufmöglichkeiten bewegt sich auch insgesamt in dem durch die DSW tolerierten Rahmen. So ist der maximale Kaufpreis auf 10% über dem Marktpreis gedeckelt und die Ermächtgung ist auf eine Dauer von fünf Jahren begrenzt.
zu 11.
Zwar spricht sich die DSW grundsätzlich gegen die Durchführung von Hauptversammlungen in rein virtueller Form aus, dennoch kann dem Beschluss zugestmmt werden, sofern der Vorstand versichert, dass das virtuelle Format nur in Ausnahmen, wie einer Pandemie gewählt wird. Der Vorstand hat die Hauptversammlung in den letzten Jahren trotz der Ermächtgung in Präsenz durchgeführt und die Ermächtgung soll nur für einen Zeitraum von zwei Jahren erteilt werden.
Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.
zu 7.
Die DSW lehnt das neue Vergütungssystem für den Vorstand der Leifeit AG aus mehreren Gründen ab. Insbesondere die Verkürzung der Performanceperiode der langfristgen variablen Vergütung (LTI) von vier auf drei Jahre steht imWiderspruch zur Forderung nach einer echten Langfristorienterung. Kritsch zu sehen ist außerdem, dass der Total Shareholder Return (TSR) als zentrales Erfolgsziel in den Vordergrund rückt, obwohl dieser stark von externen Marktbedingungen abhängt und die Leistung des Managements nur eingeschränkt abbildet. Die Degradierung des ROCE zu einem bloßen Multplikator schwächt zusätzlich die betriebswirtschafliche Steuerungswirkung. Darüber hinaus fehlt weiterhin eine Clawback-Regelung zur Rückforderung variabler Vergütung im Falle von Fehlverhalten, was aus Sicht der DSW ein wesentliches Element verantwortungsvoller Unternehmensführung darstellt.
zu 8.
Durch die Satzungsänderung sollen die Aufsichtsratsmitglieder das Sitzungsgeld in Höhe von 1.500,00 € für jede Sitzung (Präsenzsitzung, Telefon- oder Videokonferenz von mindestens einer Stunden Dauer) des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen erhalten. Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag statinden, wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats sowie der jeweilige Vorsitzende eines Aufsichtsratsausschusses erhalten das Doppelte des Sitzungsgelds für die Teilnahme an Sitzungen, die sie leiten. Bisher musste die Sitzung mindestens zwei Stunden dauern, damit das Sitzungsgeld gezahlt wird. Es besteht keine Notwendigkeit für die Neufassung von § 12 Abs. 4 der Satzung, da die Aufsichtsratsmitglieder auch mit der bisherigen Regelung ausreichend vergütet werden. Zudem würde die Änderung einen Anreiz schaffen mehrere kurze Sitzungen anzusetzen.
zu 9.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats besteht aus einer festen Vergütung, dem Sitzungsgeld sowie einer kurzfristgen und einer langfristgen variable Vergütungskomponente. Da die DSW der Einführung und der Beibehaltung einer variablen Vergütung für den Aufsichtsrat konzeptonell widerspricht, ist dieser Beschluss abzulehnen. Eine hinreichende Begründung, hiervon im Einzelfall abzuweichen, ist nicht dargetan.
Unseren Abstimmungsempfehlungen liegen die DSW-Richtlinien zur Stimmrechtsausübung zugrunde. Weitere Informationen zu den DSW-Richtlinien erhalten Sie hier.
Die DSW behält sich Abweichungen beim Abstimmungsverhalten vor, sofern sich dies aufgrund neuer Erkenntnisse als notwendig erweisen sollte.
Beschlüsse Stand: 02.06.2025
Aktuell wurden über die Gesellschaft folgende Beschlüsse veröffentlicht:
Die DSW vertritt Ihre Stimmrechte auf sämtlichen wichtigen Hauptversammlungen in Deutschland.