Die DSW-Empfehlung lautet JA.
TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Die DSW wird dem Vorschlag der Verwaltung zur Verwendung des Bilanzgewinns, der die Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,70 je Aktie und den Gewinnvortrag des Restbetrags vorsieht, folgen.
TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Die DSW wird den Vorstand für seine Arbeit im abgelaufenen Geschäftsjahr entlasten.
TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Die DSW wird auch die Mitglieder des Aufsichtsrats für ihre Arbeit im abgelaufenen Geschäftsjahr entlasten.
TOP 5 Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
Die DSW wird der Bestellung der Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zustimmen.
TOP 8 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts gemäß § 162 AktG
Die DSW plant der Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022 zuzustimmen.
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung durch Einfügung eines neuen § 14a in die Satzung zur Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen
keine Empfehlung
Die DSW begrüßt ausdrücklich, dass sich die Gesellschaft für die Durchführung der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung erneut für eine Präsenz-Veranstaltung entschieden hat und wertet dies als klares Bekenntnis zur Präsenz-Hauptversammlung. Die Laufzeit der Ermächtigung für die Durchführung virtueller Hauptversammlungen von zwei Jahren nach Eintragung der Satzungsregelung in das Handelsregister der Gesellschaft steht im Einklang mit den DSW-Abstimmungsrichtlinien. Die in der Begründung zur Beschlussfassung genannten Kriterien für die Entscheidung des Vorstands über die Abhaltung einer Hauptversammlung im virtuellen Format erscheinen jedoch zu unkonkret und zu unverbindlich. Wir erwarten eine klare Zusicherung der Gesellschaft, dass in der virtuellen Hauptversammlung keine Beschlussgegenstände zur Abstimmung gestellt werden, die intensiv in Aktionärsrechte eingreifen (z.B. Strukturmaßnahmen, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Squeeze-out, gravierende Satzungsänderungen o.ä.). Die DSW wird Abstimmungsverhalten daher von den Erläuterungen der Verwaltung im Rahmen der Hauptversammlung abhängig machen.
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Ermöglichung der Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung durch Einfügung eines neuen § 16 Absatz 7 in die Satzung
Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.
Nach Ansicht der DSW sollten die Mitglieder des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung grundsätzlich persönlich teilnehmen. Die in der Beschlussfassung genannten Fälle für eine Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern im Wege der Bild- und Tonübertragung erscheinen zu weit gefasst, insbesondere für den Fall, dass die Teilnahme des betreffenden Mitglieds am Ort der Hauptversammlung mit einem unverhältnismäßig hohen Reiseaufwand verbunden wäre. Die DSW wird die vorgeschlagene Satzungsänderung daher ablehnen.
Unseren Abstimmungsempfehlungen liegen die DSW-Richtlinien zur Stimmrechtsausübung zugrunde. Weitere Informationen zu den DSW-Richtlinien erhalten Sie hier.
Die DSW behält sich Abweichungen beim Abstimmungsverhalten vor, sofern sich dies aufgrund neuer Erkenntnisse als notwendig erweisen sollte.
Die Gegenanträge zur Hauptversammlung von InnoTec TSS AG werden hier veröffentlicht.
Gegenanträge Stand: 03.06.2023
Bisher wurden über die Gesellschaft keine Gegenanträge veröffentlicht.
Beschlüsse Stand: 19.06.2023
Aktuell wurden über die Gesellschaft folgende Beschlüsse veröffentlicht:
Die DSW vertritt Ihre Stimmrechte auf sämtlichen wichtigen Hauptversammlungen in Deutschland.