Hauptversammlung Heliad AG

  • 10:00 Uhr
  • Frankfurt
  • Sonstige
TOP alle, außer TOP 6

Die DSW-Empfehlung lautet JA.

zu TOP 2 und 3
Trotz des wirtschaftlich herausfordernden Geschäftsjahres 2023 werden durch die 2023 erfolgte Verschmelzung (FinLab/Heliad) und den vorgelegten Geschäftsbericht 2023 eine insgesamt kohärente Strategie und eine positive Geschäftsprognose aufgezeigt. Gegen eine Entlastung beider Gremien bestehen keine Bedenken.


zu TOP 4
Aus der Anlage zum Jahresabschluss 2023 (Information zum Abschlussprüfer) geht hervor, dass die ifc Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft seit 2011 als Abschlussprüfer für die Heliad AG bzw. ihre Vorgängergesellschaften (FinLab, Heliad) tätig war. Im Interesse der Rotation ist ein Wechsel des Abschlussprüfers nunmehr sinnvoll und geboten. Gegen den vorgeschlagenen Abschlussprüfer Schneider + Partner GmbH bestehen keine Bedenken.


zu TOP 5
Vor dem Hintergrund, dass die Heliad AG eine sehr umfangreiche Übernahme abgeschlossen hat und der Venture-Capital-Markt von einem sehr wettbewerbsintensiven Umfeld geprägt ist, hält es die DSW im vorliegenden Fall für angemessen, dem Vorstand für die nächsten fünf Jahre die mit der genehmigten Kapitalerhöhung bezweckte Flexibilität zuzugestehen. Dem Beschlussvorschlag wird daher zugestimmt.


zu TOP 7
Angesichts der Tatsache, dass sich der Kurs der Heliad-Aktie (10,40 € per 03.05.2024) auf dem tiefsten Stand seit Dezember 2015/Januar 2016, und unter den Höchstwerten von Dezember 2017 (26,52 €) und Februar 2021 (25,88 €) befindet, erscheinen die Performance-Ziele durchaus realistisch und geeignet, um die Rückkehr zum Vorkrisenniveau angemessen zu incentivieren. Dem Beschlussvorschlag wird daher zugestimmt.


zu TOP 8
Mehrere Gründe, die aus Sicht der DSW zu einer Ablehnung des Beschlussvorschlags führen können, liegen hier vor: Ermächtigung ist auf mehr als zwei Jahre angelegt. Es fehlt eine nähere Begründung, wann und unter welchen Umständen der Vorstand hiervon Gebrauch machen würde.
Andererseits geht die DSW bei der Heliad AG auf Grund bisheriger Erfahrungen davon aus, dass diese die Präsenz-HV in Frankfurt am Main präferiert. Zudem sieht der vorgeschlagene Wortlaut des § 18a vor, dass sich die Voraussetzungen und Maßgaben zur Durchführung der virtuellen HV „aus dem Gesetz“ ergeben, womit § 118a AktG gemeint ist. Die dort genannten Voraussetzungen bieten nach diesseitiger Sicht genügenden Schutz der Aktionärsrechte auch bei virtuellen HVs.
Dem Beschlussvorschlag wird daher zugestimmt.


zu TOP 9
Nach diesseitiger Ansicht bedarf es bei solchen TOPs einer Einzelfallbetrachtung und eines gewissen Fingerspitzengefühls: Ist es bei der jeweiligen AG die Ausnahme, dass AR-Mitglieder von einer solchen Ermächtigung Gebrauch machen, oder ist dies die Regel? Wird der Zweck der HV in einer für Aktionäre erheblichen Weise beeinträchtigt? Welche Größe hat der AR und ist die physische Teilnahme aller AR-Mitglieder zwingend erforderlich? Im Fall der Heliad AG wird unter Einräumung eines Vertrauensvorschusses der Beschlussvorlage zugestimmt.

TOP 6

Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.

Aus Sicht der DSW besteht bei der vorgeschlagenen Beschlussfassung und dem Bezugsrechtsausschlussgrund „Ziffer 2“ (Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung) die Gefahr, dass die potenzielle maximale Verwässerung mehr als 10 % (§ 186 Abs. 3 S. 4 AktG aF) bzw. mehr als 20 % (§ 186 Abs. 3 S. 4 AktG nF) des Grundkapitals betragen kann. Diese Verwässerungsgefahr ist aus Sicht der Minderheitsaktionäre nicht mehr angemessen. Die DSW lehnt den Beschlussvorschlag daher ab.




Unseren Abstimmungsempfehlungen liegen die DSW-Richtlinien zur Stimmrechtsausübung zugrunde. Weitere Informationen zu den DSW-Richtlinien erhalten Sie hier.

Die DSW behält sich Abweichungen beim Abstimmungsverhalten vor, sofern sich dies aufgrund neuer Erkenntnisse als notwendig erweisen sollte.


Heliad_HV2024.pdf
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