Die DSW-Empfehlung lautet JA.
zu 2.
Gegen die Entlastung des Vorstands bestehen keine Bedenken. Der Vorstand konnte den Umsatz und das EBITDA erneut ausbauen.
zu 3.
Gegen die Entlastung des Aufsichtsrats bestehen keine Bedenken.
zu 4.
Gegen die Dr. Wassermann Audit GmbH als Abschlussprüfer bestehen mit Blick auf die Rotationsregelungen keine Einwände.
zu 5. und 6.
Die Zustimmung erfolgt anhand der Grundlage des Vorgesprächs mit Herrn Gregor Steverding (Vorstand der Gesellschaft). Nur anhand der Informationen aus dem Geschäftsbericht 2023 und der HV-Einladung wäre ich diesem Top (auch dem TOP6 und TOP7) mit Ablehnung begegnet. Aus den vorliegenden schriftlichen Informationen wird nicht deutlich, welches Konzept hinter der Kapitalherabsetzung steckt. Herr Steverding teilte in dem Vorgespräch mit, dass die Gesellschaft wiederholt einen Bilanzverlust von ca. 3 Mio. EUR „mitschleppen“ würde. Dies wäre auf die Planinsolvenz aus dem Jahr 2010 zurückzuführen. In diese Planinsolvenz sei der jetzige Vorstand nicht involviert gewesen. Mit der gesamten Kapitalherabsetzung iHv 2.866.666,00 EUR sei beabsichtigt, dass die Gesellschaft in der Zukunft wieder fähig wird, Dividenden auszuschütten und Rücklagen zu bilden. Außerdem erhoffe sich die Gesellschaft, dass der Aktienkurs so wieder steigt. Ein weiterer Vorteil wäre, dass die Gesellschaft mit Verkäufern auf Augenhöhe verhandeln könne. Die unter TOP5 zu fassende Kapitalherabsetzung um 1 EUR ist vor dem Hintergrund der glatten Zusammenlegung der Aktien ebenfalls plausibel.
zu 8. Änderungen der Satzung
a) Gegen die Erweiterung des Unternehmensgegenstands bestehen keine Einwände. Durch die zusätzlichen Punkte wird dieser zum einen genauer definiert. Zum anderen stehen die neu aufgenommenen Unternehmensgegenstände im unmittelbaren Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit, sodass von einer unzulässigen Erweiterung des Unternehmensgegenstandes nicht auszugehen ist.
b) Dieser Punkt in der Satzung wird genauer gefasst, sodass gegen keine Einwände bestehen. Positiv ist, dass an das Szenario gedacht wird, dass der Vorsitzende oder der Stellvertreter während seiner Amtsperiode ausscheidet.
c) Gegen die Neufassung des § 7 Abs. 10 der Satzung bestehen keine Bedenke, da die Formulierung zeitgemäß ist und das Widerspruchsrecht gem. § 108 Abs. 4 AktG bedacht wurde.
d) Gegen die Anpassung der jährlichen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder bestehen keine Einwände.
e) Gegen die neue Fassung des § 9 der Satzung bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist diese konform mit § 123 Abs. 2, Abs. 4 AktG.
f) Das AktG und das HGB verpflichten die Gesellschaft zu dem Erstellen eines Jahresabschlusses und die Involvierung des Aufsichtsrats. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung ist es unerheblich, ob eine etwaige Regelung in der Satzung niedergeschrieben ist.
Kapitalmaßnahme
Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.
Das Grundkapital beträgt nach der beabsichtigten Kapitalherabsetzung 1.433.333,00 EUR. Das zu schaffende genehmigte Kapital soll 715.000,00 EUR betragen. Dies stellt 49,88% des „neuen“ Grundkapitals dar und liegt somit über der von uns akzeptierten Grenze von 40%.
Unseren Abstimmungsempfehlungen liegen die DSW-Richtlinien zur Stimmrechtsausübung zugrunde. Weitere Informationen zu den DSW-Richtlinien erhalten Sie hier.
Die DSW behält sich Abweichungen beim Abstimmungsverhalten vor, sofern sich dies aufgrund neuer Erkenntnisse als notwendig erweisen sollte.
Die DSW vertritt Ihre Stimmrechte auf sämtlichen wichtigen Hauptversammlungen in Deutschland.