Die DSW-Empfehlung lautet JA.
zu TOP 2.
Durch die eingeleitete Restrukturierung und Maßnahmen des neuen Mehrheitsaktionärs gemeinsam mit dem Vorstand konnte eine Fortführung der Gesellschaft ermöglicht werden, weshalb dem Vorstand die Entlastung erteilt werden kann.
zu TOP 4
Zur Wahl von Lampe & Kollegen GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kronberg im Taunus, bestehen keine Bedenken.
zum TOP 5.1
In fachlicher Hinsicht ist Herr Eiblmeier für das Amt eines Aufsichtsrates qualifiziert. Herr Eiblmeier ist auch in keinen weiteren Gesellschaften Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen, deshalb erscheint die zeitliche Verfügbarkeit gegeben.
Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.
zu TOP 3.
Da es sich um eine Gesamtentlastung handelt kann vorliegend keinem Aufsichtsratsmitglied die Entlastung erteilt werden, da dies nur im Falle der Einzelentlastung für die gerichtlich bestellten Mitglieder möglich wäre, da sie die Restrukturierung der Gesellschaft vorantreiben.
zu TOP 5.2
In fachlicher Hinsicht ist Herr Brockmann für das Amt eines Aufsichtsrates qualifiziert. Herr Brockmann ist aber bereits in 9 Gesellschaften Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen, deshalb erscheint die zeitliche Verfügbarkeit erschöpft.
zu TOP 5.3.
In fachlicher Hinsicht ist Herr Schmidt für das Amt eines Aufsichtsrates qualifiziert. Herr Schmidt ist aber bereits in 6 Gesellschaften Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen, deshalb erscheint die zeitliche Verfügbarkeit erschöpft.
zu TOP 6.
Ablehnung, da die rein virtuelle HV nur die Ausnahme sein sollte. Grundsätzlich sollte eine HV in Präsenz stattfinden, um allen Aktionären die Teilnahme und Wahrnehmung ihrer Aktionärsrechte gewährleisten zu können. Auch eine hybride Form der HV wäre zustimmungsfähig, wenn den Aktionärsrechten innerhalb des Formats ausreichend Rechnung getragen wäre. Vorliegend möchte die Gesellschaft eine Ermächtigung bis zum 16. April 2031 für die virtuelle Hauptversammlung, weshalb diesem Antrag nicht zugestimmt werden kann.
zu TOP 7.
Der Beschlussvorschlag liegt innerhalb der gesetzlichen Grenzen und der Bezugsrechtsausschluss liegt bei bis zu 10%, jedoch umfasst der Vorratsbeschluss mehr als 40% des Grundkapitals und kann daher nicht mitgetragen werden.
Unseren Abstimmungsempfehlungen liegen die DSW-Richtlinien zur Stimmrechtsausübung zugrunde. Weitere Informationen zu den DSW-Richtlinien erhalten Sie hier.
Die DSW behält sich Abweichungen beim Abstimmungsverhalten vor, sofern sich dies aufgrund neuer Erkenntnisse als notwendig erweisen sollte.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung von MOBOTIX AG werden im Anschluss der Hauptversammlung hier veröffentlicht.
Beschlüsse Stand: 17.04.2026
Bisher wurden über die Gesellschaft keine Beschlüsse veröffentlicht.

Die DSW vertritt Ihre Stimmrechte auf sämtlichen wichtigen Hauptversammlungen in Deutschland.