Die DSW-Empfehlung lautet JA.
zu 2.
Es ist eine Ausschüttung von rund 77 % des Bilanzgewinns vorgesehen. Dies liegt über dem DSW-Richtwert einer Ausschüttung von grundsätzlich 50 % des Gewinns. Der Gewinnverwendungsvorschlag ist angemessen und lässt keine unangemessene oder substanzgefährdende Ausschüttung erkennen.
zu 3.
Trotz des rückläufigen operativen Ergebnisses beruhte die Ergebnisentwicklung im Wesentlichen auf nachvollziehbaren Markt- und Sondereffekten. Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen oder Corporate-Governance-Mängel, die eine Nichtentlastung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.
zu 4.
Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Aufsichtsrat seinen gesetzlichen Aufgaben nicht in gebührenderweise nachgekommen ist, weshalb dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt wird.
zu 5.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen. Hiergegen bestehen – insbesondere vor dem Hintergrund der Abschlussprüferrotation - keine Bedenken.
zu 9.
Die Anpassung des Unternehmensgegenstands erscheint sachgerecht und dient der strategischen Weiterentwicklung des Unternehmens. Eine nachteilige Einschränkung von Aktionärsrechten ist nicht ersichtlich.
zu 10.
Die vorgeschlagene Anpassung der festen Aufsichtsratsvergütung erscheint angesichts der seit dem Börsengang im Jahr 2000 unveränderten Vergütung und der weiterhin ausschließlich festen Vergütungsstruktur angemessen.
zu 11.
Es handelt sich um eine im Wesentlichen redaktionelle bzw. gesetzesbedingte Anpassung der Satzung ohne nachteilige Auswirkungen auf die Aktionärsrechte.
Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.
zu 6.
Die Ermächtigung ermöglicht Bezugsrechtsausschlüsse bis zu 20 % des Grundkapitals und geht damit über die von der DSW akzeptierte Verwässerungsgrenze hinaus.
zu 7.
Die Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss bis zu 20 % des Grundkapitals überschreitet die von der DSW akzeptierte Grenze.
zu 8.
Die bis 2031 vorgesehene Ermächtigung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen ist zu weitreichend. Die DSW bevorzugt Präsenz- bzw. Hybrid-Hauptversammlungen und lehnt langfristige Blankoermächtigungen regelmäßig ab
Unseren Abstimmungsempfehlungen liegen die DSW-Richtlinien zur Stimmrechtsausübung zugrunde. Weitere Informationen zu den DSW-Richtlinien erhalten Sie hier.
Die DSW behält sich Abweichungen beim Abstimmungsverhalten vor, sofern sich dies aufgrund neuer Erkenntnisse als notwendig erweisen sollte.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung von Geratherm Medical AG werden im Anschluss der Hauptversammlung hier veröffentlicht.
Beschlüsse Stand: 16.07.2026
Bisher wurden über die Gesellschaft keine Beschlüsse veröffentlicht.

Die DSW vertritt Ihre Stimmrechte auf sämtlichen wichtigen Hauptversammlungen in Deutschland.