Hauptversammlung Drägerwerk AG & Co. KGaA

  • 10:00 Uhr
  • Lübeck
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TOP 1

Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses der Drägerwerk AG & Co. KGaA zum 31. Dezember 2022, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2022, des zusammengefassten Lageberichtes für die Drägerwerk AG & Co. KGaA und den Konzern, des erläuternden Berichtes der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB, des Berichtes des Aufsichtsrates sowie des Berichtes des Gemeinsamen Ausschusses; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Drägerwerk AG & Co. KGaA zum 31. Dezember 2022

Die DSW-Empfehlung lautet JA.

TOP 2

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Dräger werk AG & Co. KGaA

Die DSW-Empfehlung lautet JA.

TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2022

Die DSW-Empfehlung lautet JA.

TOP 4

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2022

Die DSW-Empfehlung lautet JA.

TOP 5

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die DSW-Empfehlung lautet JA.

TOP 6

Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022

Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.

Der Vergütungsbericht muss klar und verständlich sein. Hierfür ist es aus Sicht der DSW erforderlich, dass die Vergütung der einzelnen Vorstände und Aufsichtsräte sowohl für das abgelaufene Geschäftsjahr als auch die im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlte Vergütung in tabellarischer Form im Bericht offengelegt wird und zwar unterteilt in die einzelnen Vergütungsbestandteile. Da der Vergütungsbericht lediglich die tatsächlichen Zuflüsse im Jahr 2022 beinhaltet, nicht jedoch die im Jahr 2022 zugeteilt wurden, ist der Vergütungsbericht abzulehnen. Dies gilt auch, da die Beiträge zur Altersvorsorge der Vorstandsmitglieder aus Sicht der DSW unangemessen hoch sind.

TOP 7

Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin

Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.

Auch das Vergütungssystem des Vorstands kann von der DSW nicht akzeptiert werden. Mit der Vorstandsvergütung sollen die richtigen Anreize für ein langfristiges und nachhaltiges Vorstandshandeln gesetzt sowie erbrachte Leistungen angemessen vergütet werden. Aus Sicht der DSW ist bei der Vorlage des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder an die Hauptversammlung insbesondere sicherzustellen, dass das System klar und verständlich dargestellt wird. Hierzu gehört, dass die Vergütung für den Vorstand unter dem neuen System nicht nur abstrakt dargestellt wird, sondern mit konkreten Zahlen zur (Ziel-)Gesamtvergütung und Maximalvergütung unterlegt wird. Daneben sollten die Performancekriterienziele klar und nicht nur beispielhaft benannt werden und ESG-Faktoren berücksichtigen.
 
Das Vergütungssystem sieht zu hohe Beiträge für die Altersvorsorge der Vorstandsmitglieder vor. Ferner werden ESG-Ziele nicht konkret benannt. Es ist zudem nicht ersichtlich, ob die Vorstandsverträge Malus- bzw. Claw-back Vereinbarungen vorsehen.



TOP 8

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Prüfers für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichtes und der Quartalsfinanzberichte

Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.

PWC prüft bereits seit mehr als 10 Jahren die Gesellschaft. Vor diesem Hintergrund sollte im Rahmen einer externen Rotation ein Wechsel des Abschlussprüfers erfolgen.

TOP 9.1

Ergänzung von § 28 der Satzung um einen neuen Absatz 7

Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.

Eine Satzungsänderung zur Einführung der virtuellen Hauptversammlung lehnt die DSW ab, wenn


  • diese die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung direkt vorsieht, d.h. ohne den Vorstand zu ermächtigen, vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird oder
  • die Ermächtigung für einen Zeitraum von mehr als ein bis zwei Jahren beantragt wird oder
  • die Ermächtigung für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren beantragt wird aber in der Beschlussvorlage bzw. deren Begründung nicht erläutert wird, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vorstand von der Ermächtigung Gebrauch machen wird oder
  • in der Beschlussvorlage bzw. deren Begründung nicht erläutert wird, wie die Aktionärsrechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung konkret ausgestaltet und gewahrt werden.

Im vorliegenden Fall soll die Satzungsermächtigung zwar lediglich für zwei Jahre gelten, allerdings wird nicht klar und konkret erläutert, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vorstand von der Ermächtigung Gebrauch machen wird und wie die Aktionärsrechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung konkret ausgestaltet und gewahrt werden.

TOP 9.2

Ergänzung von § 28 der Satzung um einen neuen Absatz 8

Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.

Die DSW hält die persönliche Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder bei einer physischen Hauptversammlung für erforderlich, um einen direkten Austausch mit den Aktionären zu gewährleisten.

TOP 9.3

Anpassung von § 16 Absatz 3 der Satzung

Die DSW-Empfehlung lautet JA.


Unseren Abstimmungsempfehlungen liegen die DSW-Richtlinien zur Stimmrechtsausübung zugrunde. Weitere Informationen zu den DSW-Richtlinien erhalten Sie hier.

Die DSW behält sich Abweichungen beim Abstimmungsverhalten vor, sofern sich dies aufgrund neuer Erkenntnisse als notwendig erweisen sollte.


20230313-Einladung-zur-oHV.pdf
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Die Gegenanträge zur Hauptversammlung von Drägerwerk AG & Co. KGaA werden hier veröffentlicht.

Gegenanträge Stand: 22.04.2023
Bisher wurden über die Gesellschaft keine Gegenanträge veröffentlicht.

Die Beschlüsse der Hauptversammlung von Drägerwerk AG & Co. KGaA werden im Anschluss der Hauptversammlung hier veröffentlicht.

Beschlüsse Stand: 13.05.2023
Bisher wurden über die Gesellschaft keine Beschlüsse veröffentlicht.

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