Hauptversammlung Clearvise AG

  • 10:00 Uhr
  • virtuell
  • Sonstige
TOP alle, außer TOP 6g und 7

Die DSW-Empfehlung lautet JA.

zu 2.
Die DSW betrachtet die Dividendenpolitik der Gesellschaft genau und erwartet, dass nach dem Investitionsplan der Gesellschaft die Aktionäre wieder entsprechend am Erfolg des Unternehmens beteiligt werden.


zu 3.
Gegen eine Entlastung der Mitglieder des Vorstands bestehen keine Bedenken.


zu 4.
Gegen eine Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates bestehen keine Bedenken.


zu 5.
Es wird vorgeschlagen, Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen. Hiergegen bestehen keine Bedenken – weder vor dem Hintergrund der Abschlussprüferrotation noch der Vergütung.


zu


6.    Beschlussfassung über folgende Satzungsänderungen:


a.   Gegen die Verlegung des Geschäftssitzes von Wiesbaden nach Frankfurt am Main bestehen keine Bedenken.


b.   Diese Satzungsänderung ist aus Klarstellungsgründen sinnvoll und erhöht die Praktikabilität im Falle der Sammelverwahrung. Daher wird diesem Beschlussvorschlag zugestimmt.


c.   Vorliegende Satzungsänderung dient lediglich der Anpassung der tatsächlichen Gegebenheiten innerhalb der Vorstandstätigkeit und ist sinnvoll, da hierdurch eine konkretere Aufgabenzuweisung durch den Aufsichtsrat erfolgen kann. Daher wird diesem Beschlussvorschlag zugestimmt.


d.    Diese Änderung von § 12 Abs. 1 der Satzung erscheint sinnvoll, da insoweit jeweilig Zustimmungsbedürfnisse an die konkrete Lage der Gesellschaft und des Marktes vereinfacht angepasst werden können. Daher wird diesem Beschlussvorschlag zugestimmt.


e.    Die Streichung von § 15 Abs. 2 der Satzung begegnet keinen Bedenken, da die Beschlussgegenstände innerhalb des Aktiengesetzes gesetzlich normiert sind und der bisherige § 15 Abs. 2 der Satzung nicht hierüber hinausgeht.


f.    Die reine Verschiebung innerhalb der Satzung begegnet keinen Bedenken.


h.   Durch die Aufnahme von § 18 Abs. 3 in die Satzung könnte der Vorsitzende das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er wäre insbesondere dazu ermächtigt, auch den Schluss der Debatte anzuordnen. Die mögliche Einschränkung der Rede- und Fragerechte wird kritisch gesehen, aber soweit die gesetzlichen und höchstrichterlichen Vorgaben diesbezüglich beachtet werden, kann dem zugestimmt werden.



i.    Die gesetzlichen Fristen bieten ausreichend Schutz des Aktionariates und des Kapitalmarktes, weswegen eine kürzere Frist kein erhöhtes Schutzniveau des Aktionariates bietet. Aus diesem Grund wird der Satzungsänderung zugestimmt.


j.    Ein Gewinnverwendungsbeschluss sowie dessen Voraussetzungen und Anforderungen sind gesetzlich und durch die Rechtsprechung ausreichend deutlich strukturiert, weshalb eine Streichung von § 20 Abs. 2 Satz 3 der Satzung vorliegend unschädlich ist.

TOP 6g und 7

zu 6g
Der neu gefasste § 17 würde den Vorstand ermächtigen, in einem Zeitraum von zwei Jahren, mithin bis zum 07. Juli 2025, die Hauptversammlung auch als Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten, mithin in virtueller Form durchzuführen. Dieser Beschlussvorschlag ist abzulehnen, da die rein virtuelle Hauptversammlung nur die Ausnahme sein sollte. Grundsätzlich sollte eine Hauptversammlung in Präsens stattfinden, um allen Aktionären die Teilnahme und Wahrnehmung ihrer Aktionärsrechte gewährleisten zu können. Auch eine hybride Form der Hauptversammlung wäre zustimmungsfähig, wenn den Aktionärsrechten innerhalb des Formats ausreichend Rechnung getragen wäre. Insbesondere hinsichtlich zukünftiger, etwaiger Beschlussfassungen über Kapitalmaßnahmen, Squeeze-out, Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge ist der Berechtigung der Durchführung in virtueller Form, ohne jegliche Einschränkungen dieser Berechtigung, mit Ablehnung zu begegnen.
Der zudem damit beabsichtigten Gestattung der Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder an der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung ist mit ebenso Ablehnung zu begegnen. Auch hier ist anzuführen, dass eine virtuelle Hauptversammlung sowie die virtuelle Teilnahme an dieser nur die Ausnahme darstellen sollen. Grundsätzlich ist von einem Aufsichtsratsmitglied zu erwarten, dass dieses die Bereitschaft besitzt, an der jährlich stattfindenden Hauptversammlung persönlich teilzunehmen.


zu 7
Der Vorstand soll durch den Beschluss ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 6. Juli 2028 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 37.677.764,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 37.677.764 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bareinlage und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (“Genehmigtes Kapital 2023”). Hierbei soll ihm auch die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses gegeben werden. Das Volumen des neuen Genehmigten Kapitals 2023 würde 50 % des aktuellen Grundkapitals entsprechen. Der Beschlussvorschlag liegt zwar innerhalb der gesetzlichen Grenzen und der Bezugsrechtsausschluss liegt bei bis zu 10%, jedoch umfasst der Vorratsbeschluss 50% des Grundkapitals und kann daher nicht mitgetragen werden. Aus diesem Grund ist dem Beschlussvorschlag mit Ablehnung zu begegnen.


Unseren Abstimmungsempfehlungen liegen die DSW-Richtlinien zur Stimmrechtsausübung zugrunde. Weitere Informationen zu den DSW-Richtlinien erhalten Sie hier.

Die DSW behält sich Abweichungen beim Abstimmungsverhalten vor, sofern sich dies aufgrund neuer Erkenntnisse als notwendig erweisen sollte.


clearvise_HV-Einladung_2023.pdf
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Die Gegenanträge zur Hauptversammlung von Clearvise AG werden hier veröffentlicht.

Gegenanträge Stand: 24.06.2023
Bisher wurden über die Gesellschaft keine Gegenanträge veröffentlicht.

Beschlüsse Stand: 11.07.2023
Aktuell wurden über die Gesellschaft folgende Beschlüsse veröffentlicht:

clearvise_Abstimmungsergebnis.pdf
Download PDF (21 KB)

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