Hauptversammlung Binect AG

  • 11:00 Uhr
  • virtuell
  • Sonstige
TOP alle, außer TOP 6a und 6c

Die DSW-Empfehlung lautet JA.

zu 2.    Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Die DSW wird die Dividendenstrategie genau betrachten und hinterfragen. Sobald wieder ausschüttungsfähige Gewinne vorliegen, eine Partizipation des Aktionariats erfolgen muss.


zu 3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Der Vorstand hat die Gesellschaft ordentlich durch das Geschäftsjahr geführt, weshalb einer Entlastung zugestimmt wird.


zu 4.    Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Es gibt keine besonderen Vorkommnisse, weshalb auch dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt wird, da er sich umfänglich mit seinen Aufgaben auseinandergesetzt hat.


zu 5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022
Gegen die ba audit gmbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin als Abschlussprüfer bestehen keine Einwände.


zu 6b.    Satzungsänderungen zur Durchführung einer virtuellen Hautversammlung gemäß §118a AktG
Die mögliche Einschränkung der Rede- und Fragerechte wird sehr kritisch gesehen, aber soweit die gesetzlichen und höchstrichterlichen Vorgaben diesbezüglich beachtet werden, kann dem zugestimmt werden.



TOP 6a und 6c

Satzungsänderungen zur Durchführung einer virtuellen Hautversammlung gemäß §118a AktG

Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.

zu 6a.
Ablehnung, da die rein virtuelle HV nur die Ausnahme sein sollte. Grundsätzlich sollte eine HV in Präsens stattfinden, um allen Aktionären die Teilnahme und Wahrnehmung ihrer Aktionärsrechte gewährleisten zu können. Auch eine hybride Form der HV wäre zustimmungsfähig, wenn den Aktionärsrechten innerhalb des Formats ausreichend Rechnung getragen wäre. Vorliegend möchte die Gesellschaft für den gesamten möglichen Zeitraum von 5 Jahren eine Ermächtigung ohne jede Einschränkung hinsichtlich der Beschlussqualität in die Satzung eintragen, weshalb diesem Antrag nicht zugestimmt werden kann.


zu 6c.
Ablehnung, da die rein virtuelle HV nur die Ausnahme sein sollte. Grundsätzlich ist von einem Aufsichtsratsmitglied zu erwarten, dass dieses die Bereitschaft besitzt an einer Hauptversammlung persönlich teilzunehmen. Rechtliche und gesundheitliche Einschränkungen eines Aufsichtsrats können eine virtuelle Teilnahme an einer Hauptversammlung begründen, aber andere Gründe nicht, weshalb diesem Antrag nicht zugestimmt werden kann.


Unseren Abstimmungsempfehlungen liegen die DSW-Richtlinien zur Stimmrechtsausübung zugrunde. Weitere Informationen zu den DSW-Richtlinien erhalten Sie hier.

Die DSW behält sich Abweichungen beim Abstimmungsverhalten vor, sofern sich dies aufgrund neuer Erkenntnisse als notwendig erweisen sollte.


Binect-AG_-Einladung_oHV_2023.pdf
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Die Gegenanträge zur Hauptversammlung von Binect AG werden hier veröffentlicht.

Gegenanträge Stand: 16.06.2023
Bisher wurden über die Gesellschaft keine Gegenanträge veröffentlicht.

Beschlüsse Stand: 03.07.2023
Aktuell wurden über die Gesellschaft folgende Beschlüsse veröffentlicht:

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Stimmrechtsvertretung durch die DSW

Die DSW vertritt Ihre Stimmrechte auf sämtlichen wichtigen Hauptversammlungen in Deutschland.