Hauptversammlung 3U HOLDING AG

  • 11:00 Uhr
  • Marburg
  • Sonstige
TOP alle, außer TOP 8 -10

Die DSW-Empfehlung lautet JA.

zu 2.
Der ausgewiesene Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022 in Höhe von EUR 117.482.181,29 soll in Höhe von EUR 117.441.644.80 als Dividende ausgeschüttet (EUR 3.20 je dividendenberechtigte Stückaktie) werden. Hiergegen bestehen keine Einwände.


zu 3.
Der Vorstand hat die Gesellschaft sehr gut durch das Geschäftsjahr geführt und selbst in dieser schwierigen Situation ein gutes Ergebnis erreicht.


zu 4.
Es gab keine besonderen negativen Vorkommnisse, die einer Entlastung entgegenstehen.


zu 5.
a)    Herrn Rechtsanwalt Ralf Thoenes, Mitglied der Sozietät Altenburger Rechtsanwälte, Düsseldorf

In fachlicher Hinsicht ist Herr Thoenes für das Amt eines Aufsichtsrates qualifiziert. Herr Thoenes ist zwar auch Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. Kontrollgremien noch Mitglied in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen, dennoch dürfte die zeitliche Verfügbarkeit derzeit gewährleistet sein.


b)    Herrn Dipl.-Kfm. Stefan Thies, geschäftsführender Gesellschafter der Thies & Thies Steuerberatungsgesellschaft mbH, Heinsberg
In fachlicher Hinsicht ist Herr Thies für das Amt eines Aufsichtsrates qualifiziert. Herr Thies ist weder Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. Kontrollgremien noch Mitglied in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Vor diesem Hintergrund dürfte die zeitliche Verfügbarkeit derzeit gewährleistet sein.


c)    Herrn Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Beck-Bazlen, Ingenieur, Ostfildern
In fachlicher Hinsicht ist Herr Beck-Bazlen für das Amt eines Aufsichtsrates qualifiziert. Herr Beck-Bazlen ist weder Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. Kontrollgremien noch Mitglied in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Vor diesem Hintergrund dürfte die zeitliche Verfügbarkeit derzeit gewährleistet sein.


d)    Herrn Dipl.-Ing. (FH) Michael Schmidt, Privatier, Limassol, Zypern
In fachlicher Hinsicht ist Herr Schmidt für das Amt eines Aufsichtsrates qualifiziert. Herr Schmidt ist weder Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. Kontrollgremien noch Mitglied in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Vor diesem Hintergrund dürfte die zeitliche Verfügbarkeit derzeit gewährleistet sein.


zu 6.
Gegen Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft als Abschlussprüfer bestehen keine Einwände - weder mit Blick auf die Rotationsregelungen noch auf die Abschlussprüferkosten.


zu 7.    
Grundsätzlich sieht die DSW Aktienrückkäufe der Gesellschaft kritisch, dennoch wird dieser Beschlussvorschlag mitgetragen, da ein etwaiger Rückkauf unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgt und Aktien nicht zu mehr als 10% über dem Börsenkurs erworben werden.


zu 11.
Der Vergütungsbericht stellt anschaulich anhand der Vorjahresvergleichswerte die Vergütungsstruktur dar. Gegen dieses Bericht bestehen keine Bedenken.

TOP 8 - 10

Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.

zu 8.
Die rein virtuelle HV sollte nur die Ausnahme sein. Grundsätzlich sollte eine HV in Präsenz stattfinden, um allen Aktionären die Teilnahme und Wahrnehmung ihrer Aktionärsrechte gewährleisten zu können. Auch eine hybride Form der HV wäre zustimmungsfähig, wenn den Aktionärsrechten innerhalb des Formats ausreichend Rechnung getragen wäre. Vorliegend möchte die Gesellschaft den Gesetzeswortlaut ohne jede Einschränkung in die Satzung übertragen, weshalb diesem Antrag nicht zugestimmt werden kann.


zu 9.
Die rein virtuelle HV sollte nur die Ausnahme sein. Grundsätzlich ist von einem Aufsichtsratsmitglied zu erwarten, dass diese die Bereitschaft besitzt an einer Hauptversammlung persönlich teilzunehmen. Rechtliche Einschränkungen eines Aufsichtsrats können eine virtuelle Teilnahme an einer Hauptversammlung begründen, aber die Unzumutbarkeit des Reiseaufwandes nicht, weshalb diesem Antrag nicht zugestimmt werden kann.


zu 10.
Grundsätzlich ist die DSW der Auffassung, dass die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand durch eine angemessene Vergütung gewährleistet werden sollte, die in einem adäquaten Verhältnis zur Tätigkeit des jeweiligen Aufsichtsrats steht. Dabei befürwortet die DSW prinzipiell die Ausgestaltung der Vergütung in Form einer reinen Fixvergütung und steht einer funktionsbezogenen Vergütung positiv gegenüber. Somit kann die Sondertantieme in der vorliegenden Form nicht zugestimmt werden.





Unseren Abstimmungsempfehlungen liegen die DSW-Richtlinien zur Stimmrechtsausübung zugrunde. Weitere Informationen zu den DSW-Richtlinien erhalten Sie hier.

Die DSW behält sich Abweichungen beim Abstimmungsverhalten vor, sofern sich dies aufgrund neuer Erkenntnisse als notwendig erweisen sollte.


3U_HOLDING_AG_HV_Einladung.pdf
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Die Gegenanträge zur Hauptversammlung von 3U HOLDING AG werden hier veröffentlicht.

Gegenanträge Stand: 02.05.2023
Bisher wurden über die Gesellschaft keine Gegenanträge veröffentlicht.

Beschlüsse Stand: 15.05.2023
Aktuell wurden über die Gesellschaft folgende Beschlüsse veröffentlicht:

UEbersicht_3U_Holding_HV2023.pdf
Download PDF (213 KB)

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