Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der K+S Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2022, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB
Dieser TOP ist ohne Beschluss.
Beschlussfassung über die Gewinnverwendung
Die DSW-Empfehlung lautet JA.
Das Rekordjahr 2022 hätte eine deutlich höhere Dividende möglich gemacht. Wir sehen die „Ausschüttung“ an die Aktionäre jedoch auch in Kombination mit dem avisierten Aktienrückkaufprogramm, so dass die Dividende von 1,00 Euro zwar weiterhin als zu niedrig erscheint, sich aber eher rechtfertigen lässt als ohne das Rückkaufprogramm.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Die DSW-Empfehlung lautet JA.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die DSW-Empfehlung lautet JA.
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
Die DSW-Empfehlung lautet JA.
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die DSW-Empfehlung lautet JA.
Die DSW wertet alle drei vorgeschlagenen Aufsichtsrats-Kandidatinnen als kompetent, erfahren und unabhängig.
Hinweisen möchten wir in Bezug auf die voranstehende Abstimmungsempfehlung, dass Frau Christiane Hölz zugleich Geschäftsführerin der Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) ist. Insofern wissen wir um die besonderen Kompetenzen von Frau Hölz, die unseres Erachtens der Arbeit des Aufsichtsrates der K+S AG einen großen Mehrwert bieten werden.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Die DSW-Empfehlung lautet JA.
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Die DSW-Empfehlung lautet JA.
Beschlussfassung über die Änderung von § 12 der Satzung und die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Die DSW-Empfehlung lautet JA.
Beschlussfassung über die Änderung von § 10 Abs. 1 der Satzung
DSW-Empfehlung lautet Enthaltung.
Uns erschließt sich nicht die Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit der Bestellung eines 2. Stellvertreters des Aufsichtsratsvorsitzenden.
Wir erwarten ergänzende Erläuterungen zu diesem Tagesordnungspunkt in der Hauptversammlung und werden unser Abstimmungsverhalten auf Basis dieser weiteren Informationen ggf. anpassen.
Beschlussfassung über die Änderung von § 14 der Satzung um eine Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen
Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.
Die DSW goutiert, dass die Gesellschaft das gesetzlich grundsätzlich mögliche „Vorfeld“ der Hauptversammlung für die Fragestellung im Jahr 2023 nicht nutzt und den Ablauf der virtuellen Hauptversammlung auch ansonsten sehr nah an einer klassischen Präsenzveranstaltung orientiert. Dennoch stimmen wir gegen die Ermächtigung, da uns die Kriterien für die Entscheidung pro virtueller HV und deren Ausgestaltung weiterhin zu unkonkret und vor allem zu unverbindlich sind. Die DSW möchte eine klare Zusicherung der Gesellschaft dazu, dass in der virtuellen HV keine Beschlussgegenstände zur Abstimmung gestellt werden, die signifikant in Aktionärsrechte eingreifen (keine Strukturmaßnahmen, gravierende Satzungsänderungen, kein BGAV, kein Squeeze Out, Delisting, o.ä.). Solange eine solche Zusicherung nicht von der Verwaltung dargelegt wird, stimmen wir als DSW gegen diesen TOP.
Beschlussfassung über die Ergänzung von § 15 der Satzung zur Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.
Grundsätzlich erwartet die DSW eine physische Teilnahme aller Mitglieder des Aufsichtsrates an Präsenz-Hauptversammlungen sowie eine virtuelle Teilnahme an virtuellen Hauptversammlungen. Die neue Satzungsregelung weicht für die Präsenz-Hauptversammlung von diesem Grundsatz ab, sofern einem Aufsichtsratsmitglied „aufgrund eines notwendigen Aufenthalts an einem anderen Ort die physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre“.
Diese recht unspezifische Regelung erscheint uns unangemessen weit gefasst. Andere Emittenten gewähren ein Fernbleiben allein bei konkreten Vorfällen, wie Krankheit oder rechtlichen Hemmnissen, was akzeptabel wäre.
Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung von Aktien nach Erwerb durch die Gesellschaft (§ 237 Abs. 3, Abs. 4 AktG); Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien (§ 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG); Ermächtigung des Aufsichtsrats, die Fassung von § 4 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der Durchführung der Kapitalherabsetzung anzupassen
Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.
Die DSW folgt dem Vorschlag der Verwaltung zur Gewinnverwendung, zu dem – wie oben beschrieben – für die DSW auch das Aktienrückkaufprogramm in dem angekündigten Rahmen gehört. Die DSW wird auf der Hauptversammlung die zukünftige Asset Allocation der Gesellschaft thematisieren und hinterfragen. Eine Abkehr von dem von der Verwaltung bisher eingeschlagenen Weg sehen wir nicht angezeigt. Zudem sollte die Umsetzung des angekündigten Aktienrückkaufprogramms und dessen Impact zunächst abgewartet bzw. evaluiert werden.
Unseren Abstimmungsempfehlungen liegen die DSW-Richtlinien zur Stimmrechtsausübung zugrunde. Weitere Informationen zu den DSW-Richtlinien erhalten Sie hier.
Die DSW behält sich Abweichungen beim Abstimmungsverhalten vor, sofern sich dies aufgrund neuer Erkenntnisse als notwendig erweisen sollte.
Die Gegenanträge zur Hauptversammlung von K+S AG werden hier veröffentlicht.
Gegenanträge Stand: 27.04.2023
Bisher wurden über die Gesellschaft keine Gegenanträge veröffentlicht.
Beschlüsse Stand: 11.05.2023
Aktuell wurden über die Gesellschaft folgende Beschlüsse veröffentlicht:
Die DSW vertritt Ihre Stimmrechte auf sämtlichen wichtigen Hauptversammlungen in Deutschland.