Hauptversammlung Coreo AG

  • 10:00 Uhr
  • virtuell
  • Sonstige
TOP alle, außer TOP 6 und 9

Die DSW-Empfehlung lautet JA.

2.    Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Der Vorstand hat die Gesellschaft ordentlich durch das Geschäftsjahr geführt und es sind keine Gründe ersichtlich, die einer Entlastung entgegenstehen.


3.    Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Es gab keine besonderen negativen Vorkommnisse, die einer Entlastung entgegenstehen.


4.    Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
Gegen die Votum AG Wirtschaftsprüfungs-/ Steuerberatungsgesellschaft als Abschlussprüfer bestehen noch keine Einwände – sofern demnächst ein Abschlussprüferwechsel beabsichtigt ist.


5.    Wahl eines Mitglieds zum Aufsichtsrat
Herr Dr. Friedrich Schmitz
In fachlicher Hinsicht ist Herr Dr. Schmitz für das Amt eines Aufsichtsrates qualifiziert. Herr Dr. Schmitz ist zwar auch Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. Kontrollgremien noch Mitglied in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen, dennoch dürfte die zeitliche Verfügbarkeit derzeit gewährleistet sein.


7.    Beschlussfassung über die Aufhebung von § 20 Abs. (3) der Satzung (Beschränkung der Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 AktG auf den Weg der elektronischen Kommunikation)
Hiergegen bestehen keine Bedenken, da sich dieser Absatz auf eine Norm des Aktiengesetzes bezieht, welche aufgehoben wurde.


8.    Beschlussfassung über die Neufassung von § 22 Abs. (1) der Satzung (Vorsitz in der Hauptversammlung)
Es handelst sich um eine absolut markübliche Formulierung und Aktualisierung des Satzungstextes hinsichtlich der Versammlungsleitung der Hauptversammlung, weshalb dieser Änderung zugestimmt wird.



TOP 6 und 9

Die DSW-Empfehlung lautet NEIN.

zu 6.
Ablehnung, da die rein virtuelle HV nur die Ausnahme sein sollte. Grundsätzlich sollte eine HV in Präsenz stattfinden, um allen Aktionären die Teilnahme und Wahrnehmung ihrer Aktionärsrechte gewährleisten zu können. Auch eine hybride Form der HV wäre zustimmungsfähig, wenn den Aktionärsrechten innerhalb des Formats ausreichend Rechnung getragen wäre. Vorliegend möchte die Gesellschaft für den gesamten möglichen Zeitraum von 5 Jahren eine Ermächtigung ohne jede Einschränkung hinsichtlich der Beschlussqualität in die Satzung eintragen, weshalb diesem Antrag nicht zugestimmt werden kann.


zu 9.
Ablehnung, da die rein virtuelle HV nur die Ausnahme sein sollte. Grundsätzlich ist von einem Aufsichtsratsmitglied zu erwarten, dass dieses die Bereitschaft besitzt an einer Hauptversammlung persönlich teilzunehmen. Rechtliche und gesundheitliche Einschränkungen eines Aufsichtsrats können eine virtuelle Teilnahme an einer Hauptversammlung begründen, aber andere Gründe nicht, weshalb diesem Antrag nicht zugestimmt werden kann.


Unseren Abstimmungsempfehlungen liegen die DSW-Richtlinien zur Stimmrechtsausübung zugrunde. Weitere Informationen zu den DSW-Richtlinien erhalten Sie hier.

Die DSW behält sich Abweichungen beim Abstimmungsverhalten vor, sofern sich dies aufgrund neuer Erkenntnisse als notwendig erweisen sollte.


Die Gegenanträge zur Hauptversammlung von Coreo AG werden hier veröffentlicht.

Gegenanträge Stand: 29.06.2023
Bisher wurden über die Gesellschaft keine Gegenanträge veröffentlicht.

Beschlüsse Stand: 13.07.2023
Aktuell wurden über die Gesellschaft folgende Beschlüsse veröffentlicht:

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